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© by VCP-Stamm Kleiner Prinz
Last Update: 19.02.2022 19:01
 

Stammesordnung des VCP Stammes Kleiner Prinz


Pfadfinderarbeit im Stamm Kleiner Prinz

Wir, als Stamm Kleiner Prinz im Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) und Teil der Weltpfadfinder – Weltpfadfinderinnenbewegung, beziehen uns in unserer Jugendarbeit auf die folgenden Grundsätze. Diese sollen jedoch nicht unsere Arbeit bis ins letzte bestimmen, sondern eine Orientierung bieten:

Wir bekennen uns zu den Ideen unseres Gründers Baden- Powell.

Grundlegende Bestandteile unserer Arbeit sind:

·         Das Pfadfindergesetz und das zugehörige Versprechen.

·         Das Prinzip der kleinen Gruppe.

·         Das Prinzip „Learning by doing“.

·         Das Tragen von Kluft und Halstuch.

Unsere Arbeit ist unterteilt in drei altersgemäße Stufen.

Kinder von 7-10 Jahren  erleben in der Wölflingsmeute die phantasievolle Welt des Dschungelbuches unter der Führung eines/einer Akela.

In der  Pfadfinderstufe werden die Sipplinge von ihrem Sippenführer oder Sippenführerin langsam an Selbstständigkeit und Kritikfähigkeit herangeführt.

Ranger/Rover ab ca. 16 Jahren arbeiten selbständig, eigenverantwortlich und projektorientiert.

Neben den wöchentlichen Sippenstunden sind Fahrten und Lager ein wichtiger Aspekt unserer Arbeit.

Naturnah wird dort das Prinzip „Learning by doing“ umgesetzt. Dies zeigt sich zum beispiel in lagerbauten, Lagerfeuer, Seil- und Zelttechnik. 

Als christliche Pfadfinder steht der christliche Glaube im Mittelpunkt unserer Arbeit.

Dies äußert sich unter anderem in Andachten, Tischgesängen, Gebeten und Gottesdiensten. Als Teil der evangelischen Kirchengemeinde Koblenz- Mitte arbeiten wir deren Projekten, wie zum Beispiel Gemeindefest und Bethelsammlung mit.

Als Pfadfinder setzen wir uns für den Erhalt der unserer Umwelt ein.

Auf Fahrten und Lagern bemühen wir uns um umweltverträgliches Verhalten. Wir haben die Patenschaft über den Waldlehrpfad in Koblenz- Arzheim übernommen.   

Gemeinschaft macht uns stark.

Unsere gemeinsame Arbeit basiert auf Freundschaft, Teamarbeit und gegenseitigen Respekt und Vertrauen. All unsere Arbeit geschieht ehrenamtlich und aus freiem Pflichtbewusstsein. 


Stammesordnung des Stammes Kleiner Prinz

Koblenz im Verband Christlicher

Pfadfinderinnen und Pfadfinder

Vorbemerkung: In dieser Ordnung wird nur die männliche Form „Pfadfinder“ und „Sippen-   bzw. Stammesführer“ verwendet. Damit sind aber immer Mädchen und Jungen gemeint.

1.      Grundsätze

V   —    Der Stamm Kleiner Prinz ist Mitglied im VCP innerhalb des Landesverbandes Rheinland- Pfalz/ Saar im Gau Nassau- Oranien (GNO) und bekennt sich zu den Zielen des VCP, wie sie in „Aufgabe und Ziel“, der Willenserklärung des Bundes, festgelegt sind.

·        Der Stamm zeigt sich den Traditionen pfadfinderischen Handelns, fußend auf den Ideen Baden-Powells verbunden und entwickelt diese zu einer Form weltoffener und zeitgemäßer Jugendarbeit.

·        Der Stamm organisiert sich selbständig.

C   —            Christliche Pfadfinderarbeit bedeutet für den Stamm die Auseinandersetzung mit der christlichen Botschaft, an der sich das Leben und Erleben im Stamm orientiert.

P    —    Die Arbeit der Gruppen im Stamm kann koedukativ sein.

·        Der Stamm erzieht seine Mitglieder zu umweltgerechtem Verhalten.

·        Der Stamm organisiert mehrere Lager im Jahr. Diese werden nach ökologischen und traditionell pfadfinderischen Gesichtspunkten durchgeführt.

·        Der Stamm bemüht sich um nationale und internationale Kontakte.

·        Der Stamm setzt sich für seine Mitglieder in jugendpolitischen Gremien auch außerhalb des Verbands ein.

2.                  Mitgliedschaft

2.0.1.      Bei uns kann jeder, ungeachtet seiner Religion, Rasse und sozialen Herkunft Mitglied werden, soweit er/sie unsere Ordnung anerkennt.

2.0.2.      Nach drei bis sechsmonatiger Probezeit kann der Junge/ das Mädchen als Wildling, Wölfling, Jungpfadfinder oder Pfadfinder in den Stamm aufgenommen werden, wenn er/sie beim Landesverband angemeldet ist.

2.0.3.      Die Mitgliedschaft im Stamm endet:

·        Durch schriftliche Austrittserklärung beim Landesverband

·        Durch Widerruf der Beitragseinzugsermächtigung

·        Durch Ausschluß

3.                  Führung

3.0.1.      Führung im VCP ist Führung in Verantwortung vor Jesus Christus, gegenüber den Mitgliedern, deren Eltern und der Gesellschaft.

3.0.2.      Die Führung im Stamm geschieht im Dialog.

3.0.3.      Der Umgang mit Jugendlichen bedingt Führung im personellen Bezug.

3.0.4.      Die Stammesführung gibt den Meuten, Sippen, Gruppen und ihren Führern Hilfe und Unterstützung.

3.0.5.      Jeder Führer im Stamm bedarf entsprechender Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Sippenführer sollten mindestens 14 Jahre, Akelas 16 Jahre alt sein, und einen B-Kurs bzw. eine Akelaschulung besucht haben. Außerdem werden sie in einer stammesinternen Schulung auf ihr Führungsamt vorbereitet. Eine Weiterbildung ist selbstverständlich.

4.                  Stufen

4.0.1.      Die Mitgliedschaft vollzieht sich dem Alter entsprechend in verschiedenen Stufen. Die Stufen sind: Wildling/ Wölfling/ Jungpfadfinder/ Pfadfinder/ Späher/ Rover bzw. Ranger

4.0.2.      Als Richtlinien für die Aufnahmen in eine Stufe gelten:

·        Alter

·        Ablegen entsprechender Proben

4.0.3.      Wildlinge und Wölflinge werden durch die Akela oder den Stammesführer, Jungpfadfinder, Pfadfinder und Späher durch den Stammes- oder übergeordnete Führer aufgenommen. Aufnahmen in der Wölflings- und Pfadfinderstufe erfolgen auf Vorschlag und mit Absprache der jeweiligen Meuten- und Sippenführer. Der Vorschlag und die Durchführung der Ranger/ Roveraufnahmen wird nach den Maßnahmen des Gaues Nassau- Oranien gehandhabt.

5.                  Gliederung

5.0.1.      Die kleinste Einheit des Stammes ist die Sippe bzw. Meute. Der Sippe gehören in der Regel 6-8 Mitglieder, der Meute 10-15 Mitglieder an.

5.0.2.      Die Älterenschaft gliedert sich in Roverrunden und in die Älterenrunde, die aus all jenen Älteren besteht, die keiner Roverrunde angehört.

5.0.3.      Aus allen Meuten, Sippen, Rover- Älterenrunden bildet sich der Stamm.

6.                  Organe

6.1. Thing

6.3.1.      Das Thing berät und beschließt über alle Grundsatz- und Ordnungsfragen des Stammes. Es ist die höchste Entscheidungsinstanz. Seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

6.3.2.      Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Stammes ab Jungpfadfinder oder sofern sie mindestens 2 Jahre Mitglied im Stamm und 11 Jahre alt sind. Sie müssen beim Landesverband angemeldet sein.

6.3.3.      Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur persönlichen Teilnahme verpflichtet. Wer ohne plausiblen Grund und damit unentschuldigt dem Thing fernbleibt, dem wird die Stimmberechtigung für das nächste Thing entzogen. Die Entschuldigung muß beim Thingvorstand erfolgen. Durch Anwesenheit bzw. begründetes entschuldigtes Fehlen auf dem nächsten Thing erhält man die Stimmberechtigung für das übernächste.

6.3.4.      Das Thing ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

6.3.5.      Der Vorstand besteht aus drei besteht aus drei Personen. Der Stammesälteste ist der Vorsitzende des Vorstandes. Zwei Beisitzer, die durch das Thing gewählt werden, kontrollieren die Arbeit des Vorsitzenden und unterstützen ihn bei der Durchführung des Things. Einer übernimmt die Aufgabe des Protokollanten, der andere überwacht die Wahlen. Weitere Aufgaben delegiert der Vorsitzende. Der Thingvorstand wird einmal jährlich durch das Thing entlastet. Bei Nichtentlastung findet Neuwahl statt. Der Thingvorstand wird jährlich teilerneuert. Die Beisitzer sollen abwechselnd neu bestimmt werden.

6.3.6.      Der Thingvorstand ist verpflichtet mindestens einmal pro Jahr ein beschlußfähiges Thing einzuberufen.

6.3.7.      Ein außerordentliches, beschlußfähiges Thing muß auf Verlangen der Stammesführung oder von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Es muß innerhalb von 2 Monaten nach Beantragung stattfinden. Schulferien unterbrechen diese Frist.

6.3.8.      Die Einladung zu dem Thing erfolgt mindestens 3 Wochen vor dem Thingtermin. Anträge müssen bis spätestens 7 Tage vor dem Thing gestellt werden. Später eingebrachte Anträge werden nur behandelt, wenn das Thing ihre Dringlichkeit anerkennt. Anonyme Anträge werden nicht behandelt. Das Thing findet im Großraum Koblenz statt.

6.3.9.      Von jedem Thing wird ein Protokoll angefertigt und allen Mitgliedern zugänglich gemacht.

6.3.10.  Auf Antrag (auch eines einzelnen) ist geheim abzustimmen.

6.3.11.  Pfarrer, Presbyter sowie Vertreter übergeordneter VCP Gremien sind als Gäste zugelassen, wenn deren Teilnahme von der Mehrheit des Things nicht ausdrücklich abgelehnt wird. Im Bedarfsfall kann der Thingvorstand weitere, nicht stimmberechtigte Personen zum Thing als Gäste zulassen, außer wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dagegen sind.

6.3.12.  Das Thing kann auf Antrag der Führerrunde oder von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder, die Mitgliedschaft im Stamm, nach Anhörung aller Seiten verwehren. Hierzu muß eine absolute Mehrheit erreicht werden.

6.3.13.  Das Thing wählt:

·        den/ die Stammesführer,

·        den stellvertretenden Stammesführer,

·        den Stammeskanzler,

·        zwei Kassenprüfer, einen Stellvertreter,

·        den Stammesältesten,

·        Beauftragte

Die Genannten verlieren ihr Amt durch Rücktritt, durch Ausschluß aus dem Stamm, durch das Thing , wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten einen anderen Bewerber wählen bzw. ernennen. Die Ämter Stammesführer, Stammeskanzler und Stammesältester sind nicht kombinierbar.

6.3.14.  Der Thingvorstand überwacht die Einhaltung des Beschlüsse.

6.4.            Die Stammesführung

6.4.1.      Die Stammesführung setzt sich aus Führerrunde, Stammesführer/n und Stammeskanzler zusammen.

6.5.            Führerrunde

6.5.1.      Mitglieder der Führerrunde sind alle Meuten- und Sippenführer oder deren Vertreter, die/ der Stammesführer, der Stammeskanzler, der Materialwart und die Vertreter der Rover-/Rangerrunden und der Sprecher der Älterenrunde. Jedes Stammesmitglied kann nur eine Stimme in der Führerrunde wahrnehmen, auch wenn es mehrere Ämter bekleidet.

6.5.2.      Die Führerrunde ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer Mitglieder anwesend sind. Dabei ist die Zahl der tatsächlich stimmberechtigten Mitglieder nach Punkt 6.3.1. Satz 2 zu berücksichtigen.

6.5.3.      In der Führerrunde werden die Grundzüge der Stammes- und Sippenarbeit abgesprochen.

6.5.4.      Die Führerrunde soll anfallende Aufgaben, Probleme und Aktionen in Arbeitsgruppen übernehmen bzw. bearbeiten. Sie koordiniert die Interessen aller Gruppen des Stammes plant und organisiert Stammesveranstaltungen und beschließt alle den Stamm betreffende Maßnahmen, soweit sie nicht durch das Thing genehmigt werden müssen. Maßnahmen, die einzelne Mitglieder des Stammes betreffen, bedürfen der Anhörung aller Seiten. Ein Ausschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit.

6.5.5.      Die Führerrunde kann alle Anordnungen des Stammesführers revidieren.

6.5.6.      Die Führerrunde entscheidet über die Neugründung und Auflösung von Gruppen. Sie ernennt und entläßt Sippenführer.

6.5.7.      Die Führerrunde kann Beauftragte benennen.

6.5.8.      Die Führerrunde trifft sich einmal pro Monat.

6.6.            Stammesführer

6.6.1.      Der Stamm wird von mindestens einem volljährigem, aber höchstens zwei Mitgliedern geführt.

6.6.2.      Der/ die Stammesführer vertritt/vertreten den Stamm nach außen. (z.B. Gaurat, Gemeinde, etc.)

6.6.3.      Der/die Stammesführer ist/sind verantwortlich für die Arbeit des Stammes. Im Rahmen dieser Verantwortlichkeit kann er alle Entscheidungen treffen, die nach Punkt 6.3.4. der Führerrunde vorbehalten sind. Ein Ausschluß eines Mitgliedes durch den Stammesführer ist „schwebend wirksam“, muß aber gemäß Punkt 6.3.4. von der nächsten Führerrunde bestätigt werden. Der Stammesführer kann Beauftragte ernennen. Alle Anordnungen, die die Zusammensetzung der Führerrunde verändern oder deren Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen sind unzulässig.

6.6.4.      Der/die Stammesführer muß/müssen jährlich durch das Thing entlastet werden. Bei Nichtentlastung findet eine Neuwahl statt.

6.6.5.      Der/die Stammesführer muß/müssen alle zwei Jahre durch das Thing gewählt werden.

6.6.6.      Zusätzlich kann ein stellvertretender Stammesführer gewählt werden. Dieser muß nicht 18 Jahre alt sein.

6.6.7.      Der stellvertretende Stammesführer hat nicht dieselben Kompetenzen wie der/die Stammesführer. Er hat lediglich die Aufgabe z.B. bei Nichtanwesenheit des/der Stammesführer den Stamm nach außen zu repräsentieren.

6.7.            Stammeskanzler

6.7.1.      Der Stammeskanzler ist für die Finanzen und den Schriftverkehr des Stammes verantwortlich.

6.7.2.      Er und mindestens ein weiteres haben die Kontovollmacht.

6.7.3.      Der Stammeskanzler wird jährlich durch das Thing entlastet. Bei Nichtentlastung findet Neuwahl statt.

6.8.            Stammesältester

6.8.1.      Der Stammesälteste wird vom Thing gewählt. Er muß volljährig sein.

6.8.2.      Er kann jederzeit Einsicht in die Arbeit des Stammes nehmen. Er hat beratende und vermittelndes Funktion.

6.8.3.      Falls keine Stammesführer existiert übernimmt der Älteste die Führung des Stammes und die Aufgaben der/ des Stammesführer/s.

6.8.4.      In diesem Falle ist die Aufgabe des Älteren einen neuen Stammesführer zu finden. Dazu spätestens 6 Wochen nach der Übernahme ein außerordentliches Thing abzuhalten.

6.8.5.      Der Älteste übernimmt solange die Aufgaben der/des Stammesführer/s.

7.                  Stammesfinanzen

7.0.1.      Über die Stammeskonten/ -kassen wird Buch geführt.

7.0.2.      Kassen des Stammes sind alle Konten und Barkassen, welche durch Autorisierung des Stammesführung oder des Stammesthings errichtet wurden.

7.0.3.      Das Stammesthing wählt zwei Kassenprüfer, die die Kassen des Stammes prüfen und dem Thing über die ordnungsgemäße Kassenführung erstatten.

7.0.4.      Die Kassenführer werden vom Thing für die ordnungsgemäße Kassenführung entlastet.

8.                  Auflösungen

8.1.            Auflösung einer Sippe

8.1.1.      Im Falle einer Auflösung geht das Sippenmaterial in den Besitz des Stammes über.

8.1.2.      Die Sippenkasse einschl. Spar- und Kontoguthaben wird auf die Sipplinge aufgeteilt. Eine Zahlung erfolgt nur an Sipplinge, die schon länger als ein Jahr aktiv in der Sippe mitarbeiten.

8.2.            Auflösung des Stammes

8.2.1.      Im Falle einer Auflösung bzw. des Nicht-weiter- existieren des Stammes geht das gesamte Material sowie die Stammeskasse (Spar- und Kontoguthaben, Barkassen) in den Besitz der Evangelischen Jugend Koblenz- Mitte über.

8.2.2.      Der Gau hat die alleinige Kompetenz festzustellen, ab welchem Zeitpunkt der Stamm als aufgelöst zu betrachten ist.

9.                  Wölflingsordnung

9.0.1.      Als Ordnung für die Wölflingsstufe gilt die Wölflingsordnung des Gaues Nassau- Oranien.

9.0.2.      Das Tragen der Kluft in der Wölflingsstufe wird wie folgt geregelt:

·        Der Neuling trägt das graue Hemd.

·        Bei der Aufnahme zum Wildling wird das rote Halstuch verliehen.

·        Bei der Aufnahme zum Wölfling wird der Wolfskopf überreicht.

·        Nach dem Ausstoß aus der Meute legen die Wölflinge ihr Wolfsabzeichen ab und tragen statt dessen die VCP-Lilie. Das rote Halstuch wird bis zur Aufnahme als Jungpfadfinder weitergetragen.

10.              Geschäftsordnung

10.0.1.  Die Geschäftsordnung des Stammes gilt zusätzlich zu dieser Stammesordnung. Sie regelt die Aussprache über Anträge, die Behandlung der Anträge, die Beschlußfassung über Anträge und die Wahlvorgänge auf einem Stammesthing. Ferner wird die Abfassung einer Tagesordnung bzw. deren Änderung durch die Geschäftsordnung festgelegt.

11.              Verschiedenes

11.0.1.  Auf allen Veranstaltungen des Stammes, der Sippen und Meuten wird die Kluft getragen.

11.0.2.  Jungen und Mädchen werden auf Lagern getrennt untergebracht, sofern es die Gegebenheiten nicht anders erfordern.

11.0.3.  Der Genuß von Alkohol und Nikotin bei Veranstaltungen des Stammes wird nach den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes geregelt.

11.0.4.  Ranger-/Roverrunden handeln eigenständig und in eigner Verantwortung. Sie berichten der Führerrunde über ihre Aktivitäten. Sie unterstützen den Stamm fachlich und personell.

11.0.5.  Jedes Stammesmitglied ist zur Einhaltung dieser Ordnung verpflichtet.

12.              Änderungen und Ergänzungen zur Stammesordnung

12.0.1.  Änderungen und Ergänzungen werden mit Zweidrittelmehrheit vom Stammesthing beschlossen.